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Schöffenwahl 2023

Ausschreibung

Wir suchen Kandidaten für die Schöffenwahl 2023

Am 31. Dezember 2023 enden bundesweit sowohl die Amtszeiten der in der Strafrechtspflege tätigen Schöffinnen und Schöffen als auch der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen. Daher finden im ersten Halbjahr 2023 Neuwahlen statt, wo für die neue Amtsperiode vom 01. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 insgesamt 30 Personen in unserer Stadt gesucht werden, die für das Amtsgericht Meiningen und das Landgericht Meiningen als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Der Stadtrat der Stadt Steinbach-Hallenberg und der Jugendhilfeausschuss des LRA Schmalkalden-Meiningen schlagen doppelt so viele Kandidaten, wie an Schöffen benötigt werden, dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht vor, der in der zweiten Jahreshälfte 2023 aus diesen Vorschlägen die Haupt- und Hilfsschöffen wählen wird.

Was machen Schöffinnen und Schöffen?

Schöffinnen und Schöffen sind Laienrichterinnen und Laienrichter ohne juristische Vorbildung, die als Beisitzerin und Beisitzer in den Hauptverhandlungen im Strafprozess beim Amts- und beim Landgericht in voller richterlicher Unabhängigkeit und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter mitwirken. Sie müssen gemäß § 31 GVG die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und die deutsche Sprache beherrschen. Zudem müssen Sie zum Stichtag 01.01.2024 zwischen 25 und 70 Jahre alt sein. Das verantwortungsvolle Amt der Schöffinnen und Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung. Als ehrenamtliche Richter müssen sie Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten und Urkunden ableiten können.

Schöffen in Jugendstrafsachen sollten in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.

Eine Nichteignung liegt vor bei Personen,

  • die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind (§ 32 GVG),
  • gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann (§ 32 GVG),
  • die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden und solche, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden (§ 33 GVG),
  • die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Stadt Steinbach-Hallenberg wohnen (§ 33 GVG),
  • die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind (§ 33 GVG),
  • die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind (§ 33 GVG);
  • die in Vermögensverfall geraten sind (§ 33 GVG),
  • die nach § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.)
  • die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR im Sinne des § 6 Absatz 4 des Stasi - Unterlagen - Gesetzes (StUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. September 2021 (BGBl. I S. 4129) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Absatz 5 StUG gleichgestellte Personen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet sind (§ 44a des Deutschen Richtergesetzes - DRiG).

Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in Erwachsenenstrafsachen bis zum 09.06.2023 bei der Stadtverwaltung Steinbach-Hallenberg, Rathausplatz 2, 98587 Steinbach-Hallenberg. Weitere Informationen bzw. ein Formular finden Sie unter www.schoeffenwahl2023.de, www.steinbach-hallenberg.de bzw. liegt in der Stadtverwaltung aus. Sie möchten gern Jugendschöffin oder Jugendschöffe werden? Dann wenden Sie sich bitte an das Jugendamt im Landratsamt Schmalkalden-Meiningen, Obertshäuser Platz 1, 98617 Meiningen. Sie haben Fragen oder Hinweise dann wenden Sie sich bitte an die Stadtverwaltung Steinbach-Hallenberg E-Mail: stadtnoSpam@steinbach-hallenberg.de oder Telefon: 036847/3800.

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